742.141.2STEBVFederal Council Ordinance01.01.2010Originalquelle
Die zuständige Stelle verhindert die Ausübung einer sicherheitsrelevanten Tätigkeit, wenn die damit betraute Person:
nicht den erforderlichen Führerausweis oder die erforderliche Bescheinigung besitzt oder trotz Verweigerung oder Entzug des Führerausweises oder der Bescheinigung tätig ist;
in einem den sicheren Dienst ausschliessenden Zustand eine sicherheitsrelevante Tätigkeit ausübt, für die ein Führerausweis oder eine Bescheinigung nicht erforderlich ist;
eine durch Atem-Alkoholprobe ermittelte Blutalkoholkonzentration von 0,10 Promille und mehr aufweist;
eine Auflage missachtet, die das Sehvermögen betrifft;
die im Führerausweis oder in der Bescheinigung eingetragene Beschränkung missachtet oder die Voraussetzungen nach Artikel 8 nicht erfüllt.
Sie verhindert die Ausübung einer sicherheitsrelevanten Tätigkeit auch, wenn dabei die Arbeits- und Ruhezeitvorschriften nach den Artikeln 4–11 des Arbeitszeitgesetzes vom 8. Oktober 19711in schwerwiegender Weise verletzt werden.