742.141.2STEBVFederal Council Ordinance01.01.2010Originalquelle
Die zuständige Stelle nimmt den Lernfahrausweis oder den Führerausweis und die Bescheinigung (Zulassungsdokumente) auf der Stelle ab, wenn eine Person bei der Ausübung der entsprechenden Tätigkeit:
offensichtlich angetrunken erscheint oder eine durch Atem-Alkoholprobe ermittelte Blutalkoholkonzentration von 0,50 Promille und mehr aufweist;
aus anderen Gründen offensichtlich dienstunfähig erscheint;
ohne die erforderliche Begleitperson eine Lernfahrt ausführt.
Die Zulassungsdokumente können abgenommen werden, wenn eine Person bei der Ausübung der entsprechenden Tätigkeit durch grobe Verletzung von Fahrdienst- oder Betriebsvorschriften einen Unfall verursacht, bei dem ein Mensch getötet oder verletzt wird.
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