742.141.2STEBVFederal Council Ordinance01.01.2010Originalquelle
Erhält die zuständige Stelle oder ein Unternehmen Hinweise, dass eine ausweispflichtige Person aus medizinischen, psychologischen oder anderen Gründen möglicherweise dienstuntauglich ist, so teilt sie die Hinweise umgehend dem BAV und dem betreffenden Unternehmen mit.1
Das BAV legt in einer Richtlinie fest, bei welchen Widerhandlungen gegen Vorschriften eine ausweispflichtige Person dem BAV zur Überprüfung der medizinischen und psychologischen Tauglichkeit oder der fachlichen Eignung zu melden ist.
Wird eine Dienstunfähigkeit festgestellt, so sind die Ergebnisse der Kontrollen nach den Artikeln 16–25 der zuständigen Strafverfolgungsbehörde, dem BAV, dem Eisenbahnunternehmen, dem Vertrauensarzt oder der Vertrauensärztin und dem Vertrauenspsychologen oder der Vertrauenspsychologin zu übermitteln.
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1687). ↩
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