742.141.2STEBVFederal Council Ordinance01.01.2010Originalquelle
Das Bundesamt für Verkehr (BAV) kann in Ausnahmefällen Abweichungen von Vorschriften dieser Verordnung und ihrer Ausführungsbestimmungen anordnen, um Gefahren für Menschen, Sachen oder wichtige Rechtsgüter abzuwenden.
Es kann in Einzelfällen Abweichungen bewilligen, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass:
der gleiche Grad an Sicherheit gewährleistet ist; oder
kein inakzeptables Risiko entsteht und alle verhältnismässigen risikoreduzierenden Massnahmen ergriffen werden.
Es kann in Einzelfällen Eisenbahnunternehmen mit sehr einfachen Betriebsverhältnissen von der Anwendbarkeit dieser Verordnung und ihrer Ausführungsbestimmungen ausnehmen.1
Footnotes
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1687). ↩
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