742.141.2STEBVFederal Council Ordinance01.01.2010Originalquelle
Wer vorsätzlich eine sicherheitsrelevante Tätigkeit im Eisenbahnbereich ausübt, obwohl ihm oder ihr die Zulassungsdokumente verweigert, entzogen oder aberkannt wurden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich:
bei der Ausübung einer sicherheitsrelevanten Tätigkeit im Eisenbahnbereich wiederholt oder in schwerwiegender Weise die gestützt auf Artikel 17 Absatz 3 EBG vom BAV erlassenen Fahrdienstvorschriften oder auf in der Schweiz gelegene Strecken vom BAV als anwendbar erklärte ausländische Fahrdienstvorschriften verletzt;
ohne die erforderlichen Zulassungsdokumente eine sicherheitsrelevante Tätigkeit ausübt;
eine Person eine sicherheitsrelevante Tätigkeit ausüben lässt, von der er oder sie weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass sie die erforderlichen Zulassungsdokumente nicht hat;
die mit den Zulassungsdokumenten verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet;
sich weigert, den Kontrollbehörden auf Verlangen die für Kontrollen erforderlichen Zulassungsdokumente, elektronischen Datenträger und weitere Kontrolldokumente vorzuweisen oder in anderer Weise die Kontrolltätigkeiten hindert.
Wer fahrlässig handelt, wird für Widerhandlungen nach Absatz 1 mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen, für Widerhandlungen nach Absatz 2 mit Busse bis zu 5000 Franken bestraft.
Der Arbeitgeber oder Vorgesetzte, der eine nach dem EBG oder dieser Verordnung strafbare Handlung einer mit einer sicherheitsrelevanten Tätigkeit betrauten Person veranlasst oder nicht nach seinen Möglichkeiten verhindert, untersteht der gleichen Strafandrohung wie diese Person.
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.