Die Kandidaten und Kandidatinnen werden zur theoretischen Prüfung zugelassen, wenn sie die für den Erwerb des Ausweises und der Bescheinigung erforderliche theoretische Ausbildung durchlaufen haben.
Sie werden zur praktischen Prüfung zugelassen, wenn sie:
die theoretische Prüfung bestanden haben; und
die für den Erwerb des Führerausweises und der Bescheinigung erforderliche praktische Ausbildung durchlaufen haben; das BAV kann in besonderen Fällen Ausnahmen gestatten.
Für die Prüfungszulassung muss ein vollständig nachgeführter Lernfahrausweis vorliegen.
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