200 Stunden innerhalb von zwölf Monaten für Lokführer und -führerinnen der Kategorie B;
100 Stunden innerhalb von zwölf Monaten für:
1. Lokführer und -führerinnen der Kategorien B100 und B80,
2. Strassenbahnführer und -führerinnen mit Personenbeförderung;
c. 50 Stunden innerhalb von zwölf Monaten für:
1. Triebfahrzeugführer und -führerinnen der Kategorien A40, A, B60, Ai40, Ai und Bi,
2. Strassenbahnführer und -führerinnen ohne Personenbeförderung.
Die Hälfte der Mindestfahrpraxis ist in den ersten zwei Monaten nach Bestehen der Fähigkeitsprüfung zu erwerben.
2bis. Lokführer und -führerinnen, die eine Zulassung als Fahrdienstleiter oder -leiterin der Kategorie A oder B besitzen, können die Hälfte der Mindestfahrpraxis durch entsprechende Fahrdienstleitungsstunden erbringen.1
Das BAV kann in begründeten Einzelfällen eine geringere Mindestfahrpraxis bewilligen, soweit die Sicherheit dadurch nicht beeinträchtigt wird.
Lokführer und -führerinnen, die im grenzüberschreitenden Einsatz ausserhalb der Strecken und Bahnhöfe nach Anhang 6 tätig sind, müssen die Hälfte der Mindestfahrpraxis auf Strecken und in Bahnhöfen nach den Schweizerischen Fahrdienstvorschriften absolvieren.2
Footnotes
Eingefügt durch Ziff. I der V des UVEK vom 18. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2014 67). ↩
Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 18. Dez. 2013, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2014 67). ↩
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