Das BAV kann Erweiterungen und Einschränkungen der Bescheinigungen nach den Artikeln 4 und 5 genehmigen, wenn die betrieblichen oder fahrdienstlichen Erfordernisse dies bedingen.
Eine Erweiterung oder Einschränkung ist in der Bescheinigung einzutragen.
Das BAV erlässt Richtlinien über die Erweiterungen und Einschränkungen der Bescheinigungen.
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