Projekte
Neuer Chat
Korpus
Grid
Playbook
Dokumente
Verlauf
Sprache: DE
Hilfezentrum
A
Einstellungen
Loading source…
Kommentare: Art. 6 | Omnilex
Law
/
VTE · Verordnung des UVEK über die Zulassung zum Führen von Triebfahrzeugen der Eisenbahnen
Art. 6
Art. 5
Art. 7
Zurück zum Gesetz
Art. 6
Art. 5
Art. 7
742.141.21
VTE
Departmental Ordinance
01.01.2010
Originalquelle
Pilotiert werden muss, wer:
eine Tätigkeit nach Artikel 4 ohne den dafür erforderlichen Führerausweis und Bescheinigung ausübt;
die Vorschriften für den Einsatz nicht oder nur teilweise kennt; oder
mit den Strecken und Bahnhöfen nicht vertraut ist.
0 commentaries
Add commentary
No commentaries are available for this article yet.