742.411GüTVFederal Council Ordinance01.01.2026Originalquelle
(Art. 10 Abs. 8 GüTG)
Das BAV veranlasst die Auszahlung der Investitionsbeiträge, nachdem es geprüft hat, ob ein Investitionsprojekt gemäss der Vereinbarung umgesetzt worden ist.
Bei Projekten mit Investitionsbeiträgen über fünf Millionen Franken sind auf Gesuch hin anteilsmässige Auszahlungen bis zu höchstens 80 Prozent der Investitionsbeiträge möglich.
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