742.411GüTVFederal Council Ordinance01.01.2026Originalquelle
(Art. 10 Abs. 6 GüTG)
Das BAV schliesst mit den Betreiberinnen von Umschlags- und Verladeanlagen eine Vereinbarung über die Zusicherung der Investitionsbeiträge ab.
Der Zeitraum der Vereinbarung richtet sich nach der Gültigkeit des Verpflichtungskredites nach Artikel 10 Absatz 9 GüTG.
Vereinbarungen für Neuanlagen, für wieder in Betrieb genommene Anlagen und bei Betreiberwechsel können jederzeit abgeschlossen werden; deren Befristung richtet sich nach der Gültigkeit des jeweiligen Verpflichtungskredites nach Artikel 10 Absatz 9 GüTG.
Die Vereinbarung enthält insbesondere:
eine Umschreibung der zu realisierenden Investitionsprojekte;
den Höchstbetrag des Investitionsbeitrages des Bundes;
die gemäss eingereichtem Investitionsplan vorgesehenen Investitionsbeiträge des Bundes pro Jahr;
Vorgaben für die Berichterstattung;
die Pflichten der Betreiberin, insbesondere die Anlage während der Lebensdauer von zwanzig Jahren in betriebsfähigem und sicherem Zustand zu halten;
bei Projekten mit anrechenbarem Investitionsvolumen von mehr als fünf Millionen Franken die zu erbringende Transportmenge;
die Modalitäten für die Gewährung, Entrichtung und Weitergabe der Umschlags- und Verladebeiträge nach den Artikeln 13–17;
die Modalitäten für die Auszahlungen sowie die dafür erforderlichen Nachweise.
Die Zusicherung der Investitionsbeiträge verfällt, wenn der Baubeginn oder die Beschaffung nicht innerhalb der Geltungsdauer der Vereinbarung erfolgt ist.
Nach dem Baubeginn oder der erfolgten Beschaffung kann das BAV Investitionsbeiträge nur dann zusichern, wenn es dem vorzeitigen Baubeginn oder der vorzeitigen Beschaffung zugestimmt hat.
Ergeben sich während der Geltungsdauer einer Vereinbarung Abweichungen von den zugrunde gelegten Annahmen, so nehmen die Parteien Verhandlungen zur Anpassung der Vereinbarung auf.
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