742.411GüTVFederal Council Ordinance01.01.2026Originalquelle
(Art. 14 Abs. 2 GüTG)
Der Umschlags- und Verladebeitrag wird pro empfangenen oder versendeten beladenen Bahnwagen ausgerichtet.
Er wird je Anschlussgleis für maximal 8000 beladene Bahnwagen ausgerichtet.
Massgebend sind nur Mengen, die nicht aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder von Auflagen in Bau- und Betriebsbewilligungen ohnehin auf der Schiene transportiert werden müssen.
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.