742.411GüTVFederal Council Ordinance01.01.2026Originalquelle
(Art. 14 Abs. 2 GüTG)
Der Beitrag pro empfangenen oder versendeten beladenen Bahnwagen beträgt vierzig Franken.
Im Falle einer Erhöhung oder Kürzung des Voranschlagskredits für Umschlags- und Verladebeiträge Schienengüterverkehr kann das BAV den Beitrag im Verhältnis zur Erhöhung oder Kürzung anpassen.
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