742.411GüTVFederal Council Ordinance01.01.2026Originalquelle
(Art. 14 Abs. 2 GüTG)
Umschlags- und Verladebeiträge für Anschlussgleise und KV-Umschlagsanlagen werden ausgerichtet, wenn mit der Betreiberin der Anlage eine Vereinbarung nach Artikel 10 Absatz 6 GüTG besteht.
Umschlags- und Verladebeiträge für auf Freiverladeanlagen versendete oder empfangene beladene Bahnwagen werden auf Gesuch hin ausgerichtet.
Das BAV legt den Prozess für die Ausrichtung der Umschlags- und Verladebeiträge und die damit verbundenen Fristen in einer Richtlinie fest.
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