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Kommentare: Art. 20 | Omnilex
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GüTV · Verordnung über den Transport von Gütern auf der Schiene, auf dem Wasser und mit Seilbahnen
Art. 20
Art. 19
Art. 21
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Art. 20
Art. 19
Art. 21
742.411
GüTV
Federal Council Ordinance
01.01.2026
Originalquelle
(Art. 15 Abs. 4 GüTG)
Das Gesuch um einen Investitionsbeitrag ist beim BAV einzureichen.
Es muss folgende Unterlagen enthalten:
eine umfassende Beschreibung der Neuerungen und ihres Nutzens für den Gütertransport auf der Schiene oder auf dem Wasser;
einen Kostenvoranschlag;
Angaben über zugesicherte Beiträge der öffentlichen Hand und Dritter;
den beantragten Investitionsbeitrag und dessen Verteilung über die Jahre;
einen Projektplan mit Zwischenzielen zur Erlangung der für die Neuerungen erforderlichen technischen und betrieblichen Zulassungen.
Das BAV kann bei Bedarf weitere Unterlagen anfordern.
Es entscheidet nach Anhörung der Branche über das Gesuch.
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