742.411GüTVFederal Council Ordinance01.01.2026Originalquelle
(Art. 15 Abs. 3 GüTG)
Das BAV sichert den Investitionsbeitrag mittels Verfügung oder Vereinbarung zu. Es legt darin insbesondere den Beitragssatz, die anrechenbaren Kosten und den Höchstbetrag des Investitionsbeitrags fest.
Für Projekte, die bereits auf der Basis anderer rechtlicher Grundlagen Beiträge der öffentlichen Hand zugesichert erhalten haben, werden keine Investitionsbeiträge nach Artikel 15 GüTG geleistet oder die Investitionsbeiträge des Bundes werden entsprechend gekürzt.
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