742.411GüTVFederal Council Ordinance01.01.2026Originalquelle
(Art. 15 Abs. 2 GüTG)
Die Investitionsbeträge werden unter folgenden Voraussetzungen ausgerichtet:
Die Fahrzeuge müssen über die Immatrikulationsnummer eindeutig identifizierbar sein.
Die Fahrzeuge müssen mit vollständigen Angaben im Register der zugelassenen Fahrzeuge nach Artikel 17a des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 19571(EBG) eingetragen sein.