742.411GüTVFederal Council Ordinance01.01.2026Originalquelle
(Art. 10 Abs. 8 GüTG)
Der Bund leistet die Investitionsbeiträge an den Neubau, die Erweiterung und Erneuerung von Umschlags- und Verladeanlagen im Inland in Form von A-Fonds-perdu-Beiträgen.
Er leistet die Investitionsbeiträge an den Neubau und die Erweiterung von Umschlagsanlagen für den kombinierten Verkehr (KV-Umschlagsanlagen) im Ausland in Form von A-Fonds-perdu-Beiträgen.
Das Bundesamt für Verkehr (BAV) kann verlangen, dass A-fonds-perdu-Beiträge durch Grundpfandrecht oder Bankgarantie gesichert werden*.*
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