742.411GüTVFederal Council Ordinance01.01.2026Originalquelle
(Art. 10 Abs. 8 GüTG)
Investitionsbeiträge werden nur geleistet, wenn sich die Betreiberin von Umschlags- und Verladeanlagen mit eigenen Mitteln im Umfang von mindestens zwanzig Prozent an den anrechenbaren Kosten beteiligt. Der Bund berücksichtigt dabei allfällige zusätzliche Förderungen der öffentlichen Hand.
Als Betreiberin einer Anlage gilt die Partei, die für den Betrieb, insbesondere das Verladen und Entladen oder den Umschlag der Güter, verantwortlich ist. Falls die Betreiberin einer Anlage nicht gleichzeitig die Eigentümerin ist, muss sie dem BAV vor dem Abschluss der Vereinbarung über die Zusicherung der Investitionsbeiträge eine Bevollmächtigung vorlegen, welche die Zuständigkeiten regelt.
Investitionsbeiträge an Neubau- und Erweiterungsprojekte mit einem anrechenbaren Investitionsvolumen von mehr als fünf Millionen Franken werden nur geleistet, wenn auf den betreffenden Anlagen folgende Mindestmengen pro Jahr transportiert werden:
auf Anschlussgleisen: 720 beladene Bahnwagen;
auf KV-Umschlagsanlagen: 5000 Standard-Containereinheiten (Twenty Foot Equivalent Units , TEU).
Für die Mindestmengen massgebend sind nur Mengen, die nicht aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder von Auflagen in Bau- und Betriebsbewilligungen ohnehin auf der Schiene transportiert werden müssen.
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