742.411GüTVFederal Council Ordinance01.01.2026Originalquelle
(Art. 16 Abs. 3 GüTG)
Der Bund leistet die Investitionsbeiträge in Form von A-Fonds-perdu-Beiträgen.
Die Höhe der Beiträge richtet sich nach:
den Mehrkosten der Investition in ein Fahrzeug oder Güterschiff mit treibhausgasemissionsarmen Antrieben gegenüber der Investition in ein herkömmliches Fahrzeug oder Schiff;
der Wirkung auf die Reduktion von Treibhausgasen und Luftschadstoffen; und
den Mehrkosten der Investition in ein Güterschiff, das für Niedrigwasser auf dem Rhein geeignet ist, gegenüber der Investition in ein Güterschiff, das dafür nicht geeignet ist.
Der Beitragssatz des Bundes beträgt unter Berücksichtigung des Eigeninteresses der Gesuchstellerin und allfälliger anderer Förderungen der öffentlichen Hand höchstens 50 Prozent der Mehrkosten nach Absatz 2 Buchstaben a und c.
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.