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Kommentare: Art. 32 | Omnilex
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GüTV · Verordnung über den Transport von Gütern auf der Schiene, auf dem Wasser und mit Seilbahnen
Art. 32
Art. 31
Art. 33
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Art. 32
Art. 31
Art. 33
742.411
GüTV
Federal Council Ordinance
01.01.2026
Originalquelle
(Art. 16 Abs. 3 GüTG)
Das Gesuch um einen Investitionsbeitrag ist beim BAV einzureichen.
Es muss insbesondere folgende Unterlagen enthalten:
eine umfassende Beschreibung der Ausrüstung oder Neuanschaffung und deren Wirkung auf die Reduktion von Treibhausgasen und Luftschadstoffen;
einen Kostenvoranschlag und eine Vergleichsofferte für ein Schiff mit konventionellem Antrieb;
Angaben über zugesicherte Beiträge der öffentlichen Hand und Dritter;
den beantragten Investitionsbeitrag.
Das BAV kann bei Bedarf weitere Unterlagen anfordern.
Es entscheidet über das Gesuch.
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