742.411GüTVFederal Council Ordinance01.01.2026Originalquelle
(Art. 16 Abs. 3 GüTG)
Die Betreiber müssen zehn Jahre nach der Inbetriebnahme der geförderten Fahrzeuge oder Schiffe dem BAV unaufgefordert melden, wofür die Fahrzeuge oder Schiffe aktuell eingesetzt werden.
Das BAV fordert die Investitionsbeiträge ganz oder anteilsmässig zurück, wenn geförderte Fahrzeuge oder Schiffe nicht dem Zweck der Förderung entsprechend eingesetzt werden. Der rückzahlbare Betrag wird ausgehend von einer Lebensdauer von zehn Jahren anteilsmässig herabgesetzt. Auf dem zurückgeforderten Betrag wird ein jährlicher Zins von fünf Prozent hinzugerechnet.
Erfolgt innerhalb der Lebensdauer von zehn Jahren ein Betreiberwechsel, verzichtet das BAV auf eine Rückforderung, wenn die neue Betreiberin die in der Vereinbarung oder Verfügung der bisherigen Betreiberin enthaltenen Verpflichtungen übernimmt.
In Härtefällen kann das BAV ganz oder teilweise auf eine Rückforderung verzichten.
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