742.411GüTVFederal Council Ordinance01.01.2026Originalquelle
(Art. 16 Abs. 3 GüTG)
Das BAV sichert den Investitionsbeitrag mittels Verfügung oder Vereinbarung zu. Es legt darin insbesondere den Beitragssatz, die anrechenbaren Kosten und den Höchstbetrag des Investitionsbeitrags fest.
Für Projekte, die bereits auf der Basis anderer rechtlicher Grundlagen Beiträge der öffentlichen Hand zugesichert erhalten, werden keine Investitionsbeiträge nach Artikel 16 GüTG geleistet oder die Investitionsbeiträge werden entsprechend gekürzt.
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