742.411GüTVFederal Council Ordinance01.01.2026Originalquelle
(Art. 12 GüTG)
Bestellt ein Kanton ein Angebot des Gütertransports auf der Schiene und ersucht er den Bund um Betriebsbeiträge, so reicht er dem BAV ein Gesuch ein, das Folgendes enthält:
einen Entwurf der Angebotsvereinbarung;
die Darstellung einer kantonalen Güterverkehrsstrategie oder eines Güterverkehrskonzepts;
die beim Bund beantragte Fördersumme für die entsprechende Periode.
Bestellt ein Kanton ein Angebot auf dem Netz der Schmalspurbahnen, so können die Betriebsbeiträge des Bundes bis zum prozentualen Anteil der Bundesbeteiligung nach Anhang 3 der Verordnung vom 16. Oktober 2024^1^über die Abgeltungen und die Rechnungslegung im regionalen Personenverkehr (ARPV) erhöht werden.
Das BAV schliesst gemeinsam mit dem Kanton eine Vereinbarung mit der Leistungserbringerin ab.