742.411GüTVFederal Council Ordinance01.01.2026Originalquelle
(Art. 23 GüTG)
Die Kosten für Anschlussvorrichtungen trägt die Infrastrukturbetreiberin.
Wird die Anschlussvorrichtung auf Begehren des Anschliessers angepasst oder der Rückbau der Anschlussvorrichtung durch ihn verursacht, so trägt er die daraus entstehenden Kosten. Die Infrastrukturbetreiberin beteiligt sich an den Kosten, soweit ihr aus der Massnahme Vorteile erwachsen.
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