742.411GüTVFederal Council Ordinance01.01.2026Originalquelle
Muss eine Anschlussvorrichtung geändert oder vorübergehend gesperrt werden, so muss die Infrastrukturbetreiberin dies dem Anschliesser ein Jahr im Voraus ankündigen. Der Anschlussvertrag ist entsprechend anzupassen.
Die Infrastrukturbetreiberin muss dem Anschliesser unter Kündigung des Anschlussvertrages ein Jahr im Voraus schriftlich und begründet mitteilen, dass:
die Anschlussvorrichtung zurückgebaut wird;
die Anschlussvorrichtung nicht mehr benützt werden kann.
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