742.411GüTVFederal Council Ordinance01.01.2026Originalquelle
(Art. 28 Abs. 2 GüTG)
Die Anschliesser müssen für die Leitung des Betriebs und die Instandhaltung ihrer Anlagen mindestens eine verantwortliche Person sowie eine zur Stellvertretung befugte Person ernennen.
Planung, Bau, Betrieb und Instandhaltung von Anschlussgleisen dürfen nur entsprechend ausgebildetem Personal übertragen werden.
Soweit die Sicherheit des Betriebs besondere Anforderungen stellt, müssen die Anschliesser die Dienstkenntnisse und den Gesundheitszustand ihres Personals periodisch überprüfen.
Für Personen, die auf Anschlussgleisen Triebfahrzeuge führen oder sicherheitsrelevante Tätigkeiten ausüben, gelten die vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) gestützt auf die Verordnung vom 4. November 2009^1^über die sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Eisenbahnbereich erlassenen Ausführungsbestimmungen.