742.411GüTVFederal Council Ordinance01.01.2026Originalquelle
Für Fahrzeuge, die nur auf Anschlussgleisen verkehren, gelten die vom UVEK gestützt auf Artikel 81 EBV^1^erlassenen Ausführungsbestimmungen. Die Fahrzeuge sind so zu betreiben und instand zu halten, dass ein sicherer Eisenbahnbetrieb auf den Anschlussgleisen möglich ist.
Die Fahrzeuge bedürfen keiner Betriebsbewilligung.
Für Stellen, die für die Instandhaltung dieser Fahrzeuge verantwortlich sind, besteht keine Zertifizierungspflicht.
Für Fahrzeuge, die auch ausserhalb von Anschlussgleisen verkehren, gilt Artikel 5j EBV.