742.411GüTVFederal Council Ordinance01.01.2026Originalquelle
(Art. 19 Abs. 3 GüTG)
Die Anschliesser sind für die vorschriftsgemässe Planung, den vorschriftsgemässen Bau, den sicheren Betrieb und die Instandhaltung der Anschlussgleise sowie ihrer Fahrzeuge verantwortlich.
Sie müssen bestehende Bauten, Anlagen und Fahrzeuge neuen Erkenntnissen, veränderten Rahmenbedingungen oder geänderten Vorschriften anpassen, soweit es die Sicherheit erfordert.
Sie gelten als Betriebsinhaber von elektrischen Anlagen nach Artikel 46 EBV^1^.