742.411GüTVFederal Council Ordinance01.01.2026Originalquelle
(Art. 24 Abs. 4 GüTG)
Die Anschliesser und Dritte, die das Anschlussgleis benützen, müssen bei einem in der Schweiz zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen oder einer von der Versicherungsaufsichtsbehörde anerkannten Einrichtung eine Haftpflichtversicherung abschliessen.
Die Haftpflichtversicherung muss sich nach den Risiken des auf dem Anschlussgleis durchgeführten Verkehrs richten. Die Versicherungssumme muss mindestens fünf Millionen Franken je Unfallereignis für Personen- und Sachschaden betragen.
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