742.412RSDFederal Council Ordinance01.01.2013Originalquelle
Für die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahnen und Seilbahnen gilt die Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID), Anhang C zum Übereinkommen vom 9. Mai 19801über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 3. Juni 19992auch im nationalen Verkehr.
Die gültige Fassung des RID ist in Anhang 1 festgehalten.