742.412RSDFederal Council Ordinance01.01.2013Originalquelle
Als zuständige Behörde im Sinne des RID gilt:
das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat: für die Genehmigung von Versandstückmustern sowie für gefahrgutrechtliche Genehmigungen für den Versand radioaktiver Stoffe;
das Bundesamt für Verkehr (BAV) oder eine vom BAV bestimmte Stelle: für alle übrigen Fälle.
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