(Art. 5 Abs. 1)
Zusätzlich zu den in Anhang 2.1 aufgelisteten Abweichungen gelten für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seilbahnen im nationalen Verkehr folgende Abweichungen:
| Nummern der RID‑Vorschriften | Abweichende Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seilbahnen im nationalen Verkehr |
|---|---|
| 1.10.3 | Die Vorschriften betreffend den Sicherungsplan sind nicht anwendbar. |
| 3.3 | Die Sondervorschrift 640 ist für die Beförderung von Dieselkraftstoff, Gasöl und Heizöl, leicht (UN 1202), nicht anwendbar. |
| 3.4.13 a) | Die Vorschriften sind nicht anwendbar. |
| 5.2.1.8 | Die Vorschriften zur Kennzeichnung von Versandstücken mit dem Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe, die den Kriterien des Absatzes 2.2.9.1.10 RID entsprechen, sind nicht anwendbar. |
| 5.3.1.3 5.3.1.4 5.3.1.5 5.3.1.6 5.3.2 5.3.3 5.3.4 5.3.5 | Kabinen und Sessel von Seilbahnen unterliegen nicht den Vorschriften zur Kennzeichnung. Die Vorschriften zur Kennzeichnung von Containern, Grosscontainern, MEGC, Tankcontainer, ortsbeweglichen Tanks mit dem Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe, die den Kriterien des Absatzes 2.2.9.1.10 RID entsprechen, sind nicht anwendbar. |
| 5.4 | Die Vorschriften sind nicht anwendbar. |
| 6.5.4.4.1 b) | Die Vorschriften betreffend die Inspektion sind nicht anwendbar für IBC sowie KTC nach Anhang 2.1 dieser Verordnung zur Beförderung von Dieselkraftstoff, Gasöl und Heizöl, leicht (UN 1202). |
| 6.5.4.4.2 b) | IBC sowie KTC nach Anhang 2.1 dieser Verordnung zur Beförderung von Dieselkraftstoff, Gasöl und Heizöl, leicht (UN 1202), müssen in Abständen von höchstens fünf Jahren einer geeigneten Dichtheitsprüfung unterzogen werden. |
| 6.8.2 | Tanks müssen entweder den Vorschriften des RID oder den Vorschriften des Übereinkommens vom 30. September 19571über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR) entsprechen. |
| 6.8.2.4.3 | Die Vorschriften des RID und des ADR betreffend die Zwischenprüfungen sind nicht anwendbar für Tanks zur Beförderung von Dieselkraftstoff, Gasöl und Heizöl, leicht (UN 1202). |
| 7.5.3 | Die Vorschriften sind nicht anwendbar. |
SR 0.741.621 ↩
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