Nach der ordentlichen Trassenzuteilung legen die Unternehmen den definitiven Fahrplan fest.
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Eingaben, die das bundesrechtlich geregelte Fahrplanverfahren betreffen, sind an das Amt für öffentlichen Verkehr (AÖV) zu richten. Das Fahrplanverfahren dient der Erstellung und Veröffentlichung der Fahrpläne unter Mitwirkung interessierter Kreise. Verkehrspolitische Grundsatzentscheidungen (z. B. zur Form der Angebotserbringung) sowie das Strassenplanverfahren sind nicht Gegenstand des Fahrplanverfahrens; deshalb besteht nach den angeführten Erwägungen keine Pflicht, diese Verfahren vor einer gemeinsamen Leitbehörde zu koordinieren.
“Die Vorinstanz ist auf die Beschwerde nicht eingetreten, soweit der Beschwerdeführer einen materiellen Entscheid über den Antrag auf Sistierung bzw. Aussetzung des «Fahrplanverfahrens» verlangt hat (E. 1.3 des angefochtenen Entscheids). Weiter hat sie die Beschwerde abgewiesen, soweit der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, die Weiterleitung seines Gesuchs verletze das Koordinationsgebot (E. 2 des angefochtenen Entscheids). – Dies ist nicht zu beanstanden: Das bundesrechtlich geregelte «Fahrplanverfahren» betrifft die Erstellung und Veröffentlichung der Fahrpläne unter Mitwirkung interessierter Kreise (vgl. Art. 1 und 3 ff. der Fahrplanverordnung vom 4. November 2009 [FPV; SR 745.13]). Das AÖV sorgt im Kanton Bern dafür, dass die interessierten Kreise in geeigneter Weise angehört werden (Art. 7 FPV i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Bst. k und Art. 13 der Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion vom 18. Oktober 1995 [Organisationsverordnung BVD, ORV BVD; BSG 152.221.191]). Eingaben, die dieses Verfahren betreffen, sind folglich an das AÖV zu richten, weshalb die DIJ das Gesuch des Beschwerdeführers zu Recht weitergeleitet hat. Es gibt keine Gründe, hier von dieser Zuständigkeitsordnung abzuweichen. Der verkehrspolitische Entscheid darüber, in welcher Form das Angebot des öffentlichen Verkehrs im Kanton bereitgestellt werden soll, ist nicht Gegenstand des «Fahrplanverfahrens». Gleiches gilt für das Strassenplanverfahren: Auch dieses dient zwar teilweise der Umsetzung des verkehrspolitischen Entscheids, erhebt diesen aber nicht zum Verfahrensgegenstand. Es besteht somit keine Notwendigkeit, die Verfahren betreffend Strassenplan und Fahrplanerstellung vor einer Leitbehörde zu koordinieren, um einem Anliegen Rechnung zu tragen, das in keinem der beiden Verfahren Streitgegenstand bildet.”
“Die Vorinstanz ist auf die Beschwerde nicht eingetreten, soweit der Beschwerdeführer einen materiellen Entscheid über den Antrag auf Sistierung bzw. Aussetzung des «Fahrplanverfahrens» verlangt hat (E. 1.3 des angefochtenen Entscheids). Weiter hat sie die Beschwerde abgewiesen, soweit der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, die Weiterleitung seines Gesuchs verletze das Koordinationsgebot (E. 2 des angefochtenen Entscheids). – Dies ist nicht zu beanstanden: Das bundesrechtlich geregelte «Fahrplanverfahren» betrifft die Erstellung und Veröffentlichung der Fahrpläne unter Mitwirkung interessierter Kreise (vgl. Art. 1 und 3 ff. der Fahrplanverordnung vom 4. November 2009 [FPV; SR 745.13]). Das AÖV sorgt im Kanton Bern dafür, dass die interessierten Kreise in geeigneter Weise angehört werden (Art. 7 FPV i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Bst. k und Art. 13 der Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion vom 18. Oktober 1995 [Organisationsverordnung BVD, ORV BVD; BSG 152.221.191]). Eingaben, die dieses Verfahren betreffen, sind folglich an das AÖV zu richten, weshalb die DIJ das Gesuch des Beschwerdeführers zu Recht weitergeleitet hat. Es gibt keine Gründe, hier von dieser Zuständigkeitsordnung abzuweichen. Der verkehrspolitische Entscheid darüber, in welcher Form das Angebot des öffentlichen Verkehrs im Kanton bereitgestellt werden soll, ist nicht Gegenstand des «Fahrplanverfahrens». Gleiches gilt für das Strassenplanverfahren: Auch dieses dient zwar teilweise der Umsetzung des verkehrspolitischen Entscheids, erhebt diesen aber nicht zum Verfahrensgegenstand. Es besteht somit keine Notwendigkeit, die Verfahren betreffend Strassenplan und Fahrplanerstellung vor einer Leitbehörde zu koordinieren, um einem Anliegen Rechnung zu tragen, das in keinem der beiden Verfahren Streitgegenstand bildet.”
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