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Die Einsprache nach Art. 22a RLG bildet ein formalisiertes Äusserungsrecht; ein einfacher Schriftenwechsel genügt dem rechtlichen Gehör in der Regel als Minimalstandard. Die Behörde hat Parteien über entscheidrelevante Akten und Beweismassnahmen zu orientieren. Bis zum Entscheid der Genehmigungsbehörde nehmen Einsprechende untereinander und gegenüber der Gesuchstellerin nicht den Status von Gegenparteien im Sinne von Art. 31 VwVG ein; ihnen muss daher nicht generell Gelegenheit zur Stellungnahme zu anderen Parteistandpunkten gewährt werden. Unterlassene Gesuche um Akteneinsicht begründen nicht ohne Weiteres eine Gehörsverletzung, sofern die Behörde ihrer Pflicht zur Orientierung nachgekommen ist. Projektänderungen sind nur dann erneut extern zur Stellungnahme zu bringen, wenn dadurch umweltrelevante oder für die Einsprache entscheidwesentliche Aspekte betroffen sind.
“Sie habe dem Beschwerdeführer eine Kopie ihres Schreibens vom 7. Dezember 2018 zukommen lassen. Darin sei die Beschwerdegegnerin aufgefordert worden, ihre Schlussbemerkungen zu den Fachberichten einzureichen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer darüber informiert gewesen, dass sich Stellungnahmen der angehörten Fachstellen in den Akten befinden würden. Dennoch habe er es während des gesamten Verfahrens unterlassen, ein Gesuch um Akteneinsicht zu stellen. Dies könne ihr nicht als Gehörsverletzung vorgeworfen werden, zumal sie ihrer Orientierungspflicht nachgekommen sei. Die beiden Projektänderungen hätten den Beschwerdeführer nicht betroffen und seien somit für die Beurteilung der Einsprache des Beschwerdeführers nicht entscheidrelevant gewesen, weshalb er darüber nicht orientiert worden sei. Gemäss Art. 14 der Rohrleitungsverordnung vom 26. Juni 2019 (RLV, SR 746.11) sei dies auch nicht erforderlich. Das Äusserungsrecht der Parteien sei in einem durch die Einsprache gemäss Art. 22a RLG formalisierten Verfahren gewährleistet. Bis zum Entscheid der Genehmigungsbehörde würden die Einsprechenden indessen untereinander und gegenüber der Gesuchstellerin nicht den Status einer Gegenpartei im Sinne von Art. 31 VwVG einnehmen, das heisse, ihnen müsse nicht Gelegenheit zur Stellungnahme zu anderen Parteistandpunkten eingeräumt werden. Dabei verweist sie auf das Urteil des BVGer A-594/2009 vom 10. November 2009 E. 2.2. Die Projektänderungen seien denn auch dem BAFU nicht erneut zur Stellungnahme unterbreitet worden, da keine Umweltthemen betroffen gewesen seien. Die Vorinstanz ist insbesondere der Ansicht, eine allfällige Gehörsverletzung würde sodann nicht schwer wiegen, da die seitens des Beschwerdeführers genannten Akten für die Beurteilung seiner Einsprache nicht entscheidwesentlich gewesen seien. In erster Linie mache er nämlich geltend, dass sein Grundstück bei ausgewiesenem Bedarf dem Siedlungsgebiet zuzuweisen und der Bauzone zugeteilt werde, weshalb das Projekt den Zielen der Raumplanung widersprechen würde.”
“Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche Akten eines Verfahrens, die für dieses erstellt oder beigezogen wurden, ohne dass ein besonderes Interesse geltend gemacht werden müsste und unabhängig davon, ob aus Sicht der Behörde die fraglichen Akten für den Ausgang des Verfahrens bedeutsam sind (statt vieler Urteile des BGer 1C_205/2023 vom 3. Januar 2024 E. 3.1, 1C_267/2021 vom 11. Oktober 2022 E. 5.2 und 2C_852/2020 vom 14. Januar 2021 E. 3.2 jeweils mit Hinweisen). Die sachgerechte Wahrnehmung der persönlichkeitsbezogenen Mitwirkungsrechte, allen voran des Anspruchs auf Akteneinsicht, setzt Kenntnis über den Verfahrensgang voraus. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt daher - wie vorstehend bereits festgehalten - die Pflicht der Behörde zur (vorgängigen) Orientierung über die entscheidrelevanten tatsächlichen Grundlagen. Nimmt die Behörde neue Akten auf, die ihr als Entscheidgrundlage dienen, hat sie die Parteien darüber ebenso in Kenntnis zu setzen wie über Beweismassnahmen (Urteil des BGer 1C_205/2023 vom 3. Januar 2024 E. 3.1 und BGE 132 V 387 E. 3.1). Der Anspruch auf Orientierung erscheint nach dem Gesagten gleichsam als Vorbedingung für die Ausübung der persönlichkeitsbezogenen Mitwirkungsrechte. Für den hier interessierenden Bereich ist ebenfalls die spezialgesetzliche Regelung von Art. 22a RLG zu beachten: Diese sieht mit der Möglichkeit zur Einsprache ein formalisiertes Äusserungsrecht vor. Dem Anspruch auf rechtliches Gehör beziehungsweise dem Recht auf Stellungnahme ist nach dem Gesagten mit der Möglichkeit zur Einsprache und damit einem einfachen Schriftenwechsel grundsätzlich Genüge getan. Dieses formalisierte rechtliche Gehör erscheint gewissermassen als Minimalstandard für Verfahren, in denen sehr vielen Personen Parteistellung zukommt. Über die genaue Tragweite des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist sodann anhand der konkreten Umstände und insbesondere der berührten Interessen im Einzelfall zu entscheiden (Urteil des BVGer A-1251/2012 vom 15. Januar 2014 E. 5.2). Bezüglich dieser Einspracheverfahren mit formalisiertem Äusserungsrecht hat das Bundesverwaltungsgericht bereits mehrfach entschieden, dass mit der Einsprachemöglichkeit dem rechtlichen Gehör der Einsprechenden im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren spezialgesetzlich Genüge getan sei. Bis zum Entscheid der Plangenehmigungsbehörde nähmen Letztere untereinander und gegenüber der Gesuchstellerin nicht den Status einer Gegenpartei im Sinne von Art.”
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