Fassung gemäss Ziff. I 11 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591). ↩
Fassung gemäss Ziff. I 11 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591). ↩
Fassung gemäss Ziff. I 11 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591). ↩
9 commentaries
§ 3 RLG ist weit auszulegen und erfasst nach der zitierten Rechtsprechung auch Selbstbedienungs- und personallose Verkaufsformen. Das Gesetz unterscheidet nicht danach, ob Verkaufslokale bedient oder unbedient sind; dementsprechend fallen solche Verkaufslokale unter die kantonalen Ladenschluss- und Ruhetagsregelungen.
“Ist die Verkaufsbox der Beschwerdeführerin nicht unter den Ausnahmekatalog gemäss § 1 Absatz 2 RLG zu subsumieren und ist sie im Weiteren als Verkaufsgeschäft gemäss § 3 RLG zu qualifizieren, fällt sie unter den Geltungsbereich des RLG. Erweiterte Öffnungszeiten sind diesfalls lediglich in dem durch das RLG klar abgesteckten, engen Rahmen möglich. Wie sich ergeben hat (dazu vorstehend E. 4.2), ist die Begriffsumschreibung in § 3 RLG weit gefasst und erfasst alle denkbaren Verkaufsformen, eben gerade auch neu entstandene Verkaufskonzepte, wie es jenes der Beschwerdeführerin ist. § 3 RLG unterscheidet insbesondere nicht, ob Verkaufslokale bedient oder unbedient sind. Auch Selbstbedienungsgeschäfte ohne Verkaufspersonal fallen darunter. Denn auch sie sind gestützt auf die Regelung von § 3 RLG «Laden(- und Etagen)geschäfte (…) mit Waren- oder Dienstleistungsangeboten für Konsumentinnen und Konsumenten». Folglich gelten auch für Ladenlokale mit Selbstbedienungskonzepten, wie es jenes der Beschwerdeführerin ist, die Ladenschluss- und Ruhetagsregelungen gemäss kantonalem RLG. Das Vorliegen einer echten Gesetzeslücke ist weder geltend gemacht noch ersichtlich. Verweist die Beschwerdeführerin auf den infolge des personallosen Verkaufs nicht erforderlichen Arbeitnehmerschutz, kann sie daraus mit Blick auf die Anwendbarkeit des RLG nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn der Schutz unter anderem des Verkaufspersonals ist seit Inkrafttreten des eidgenössischen Arbeitsgesetzes im Jahr 1966 durch dieses abschliessend geregelt. Für kantonale Arbeitnehmerschutzbestimmungen verbleibt seither grundsätzlich kein Raum mehr (dazu vorstehend E. 3.2). (…) Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin diesbezüglich angeführten Hofläden weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass auch diese als Verkaufsgeschäfte gemäss § 3 RLG gelten.”
“Ist die Verkaufsbox der Beschwerdeführerin nicht unter den Ausnahmekatalog gemäss § 1 Absatz 2 RLG zu subsumieren und ist sie im Weiteren als Verkaufsgeschäft gemäss § 3 RLG zu qualifizieren, fällt sie unter den Geltungsbereich des RLG. Erweiterte Öffnungszeiten sind diesfalls lediglich in dem durch das RLG klar abgesteckten, engen Rahmen möglich. Wie sich ergeben hat (dazu vorstehend E. 4.2), ist die Begriffsumschreibung in § 3 RLG weit gefasst und erfasst alle denkbaren Verkaufsformen, eben gerade auch neu entstandene Verkaufskonzepte, wie es jenes der Beschwerdeführerin ist. § 3 RLG unterscheidet insbesondere nicht, ob Verkaufslokale bedient oder unbedient sind. Auch Selbstbedienungsgeschäfte ohne Verkaufspersonal fallen darunter. Denn auch sie sind gestützt auf die Regelung von § 3 RLG «Laden(- und Etagen)geschäfte (…) mit Waren- oder Dienstleistungsangeboten für Konsumentinnen und Konsumenten». Folglich gelten auch für Ladenlokale mit Selbstbedienungskonzepten, wie es jenes der Beschwerdeführerin ist, die Ladenschluss- und Ruhetagsregelungen gemäss kantonalem RLG. Das Vorliegen einer echten Gesetzeslücke ist weder geltend gemacht noch ersichtlich. Verweist die Beschwerdeführerin auf den infolge des personallosen Verkaufs nicht erforderlichen Arbeitnehmerschutz, kann sie daraus mit Blick auf die Anwendbarkeit des RLG nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn der Schutz unter anderem des Verkaufspersonals ist seit Inkrafttreten des eidgenössischen Arbeitsgesetzes im Jahr 1966 durch dieses abschliessend geregelt.”
“Denn auch sie sind gestützt auf die Regelung von § 3 RLG «Laden(- und Etagen)geschäfte (…) mit Waren- oder Dienstleistungsangeboten für Konsumentinnen und Konsumenten». Folglich gelten auch für Ladenlokale mit Selbstbedienungskonzepten, wie es jenes der Beschwerdeführerin ist, die Ladenschluss- und Ruhetagsregelungen gemäss kantonalem RLG. Das Vorliegen einer echten Gesetzeslücke ist weder geltend gemacht noch ersichtlich. Verweist die Beschwerdeführerin auf den infolge des personallosen Verkaufs nicht erforderlichen Arbeitnehmerschutz, kann sie daraus mit Blick auf die Anwendbarkeit des RLG nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn der Schutz unter anderem des Verkaufspersonals ist seit Inkrafttreten des eidgenössischen Arbeitsgesetzes im Jahr 1966 durch dieses abschliessend geregelt. Für kantonale Arbeitnehmerschutzbestimmungen verbleibt seither grundsätzlich kein Raum mehr (dazu vorstehend E. 3.2). (…) Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin diesbezüglich angeführten Hofläden weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass auch diese als Verkaufsgeschäfte gemäss § 3 RLG gelten. Auch Hofläden sind damit dem RLG unterstellt. Dies gilt dann nicht, wenn es sich lediglich um offene Verkaufsstände handelt, sind diese doch gestützt auf § 1 Absatz 2 Buchstabe i RLG ausdrücklich vom Geltungsbereich ausgenommen. Auch aus der Tatsache, dass auf im Freien stehende, von aussen zu bedienende Lebensmittelautomaten das RLG nicht anwendbar ist, da diese keine Verkaufsgeschäfte gemäss § 3 RLG sind, kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Solche Lebensmittelautomaten können entgegen ihrer Auffassung nicht mit der hier in Frage stehenden Verkaufslokalität gleichgesetzt werden. Denn die Kundin oder der Kunde betritt den Verkaufscontainer der Beschwerdeführerin, bedient sich selbst mit den Produkten oder holt ihre Online-Käufe in der darin allenfalls später einmal eingerichteten Pick-up-Paket-Box ab. Demgegenüber wird ein Lebensmittelautomat von den Kunden ausschliesslich von aussen bedient und die Warenausgabe wird durch einen Automatismus vorgenommen.”
Die in § 3 RLG enthaltene Aufzählung ist nicht abschliessend; der kantonale Gesetzgeber wollte damit alle denkbaren Verkaufsgeschäfte erfassen, die einer einheitlichen Ruhetags‑ und Ladenschlussordnung unterliegen sollen. Dementsprechend deckt die Umschreibung nach praxisnaher Auslegung auch in den letzten Jahren entstandene Verkaufs‑ bzw. Vertriebskonzepte ab.
“Was genau unter den Verkaufsgeschäften gemäss § 14 RLG (betreffend Schliessungszeiten an Werktagen) und § 5 Absatz 1c RLG (betreffend Gewährleistung der Ruhe an öffentlichen Ruhetagen) zu verstehen ist, wird in den allgemeinen Bestimmungen zum RLG (§§ 1– 4a RLG) näher umschrieben. Gemäss § 3 RLG sind Verkaufsgeschäfte vor allem Laden- und Etagengeschäfte, Warenhäuser, Magazine, Verkaufsareale, Ausleihen, Ablagen, Coiffeurgeschäfte, Banken, fahrende Läden und Geschäftsstellen jeder Art mit Waren- oder Dienstleistungsangeboten für Konsumentinnen und Konsumenten. Diese Umschreibung ist nicht abschliessend, soll aber alle denkbaren Verkaufsformen erfassen (vgl. Botschaft B 3 des Regierungsrates vom 5. Mai 1987 zum Entwurf eines Ruhetags- und Ladenschlussgesetzes, in: Verhandlungen GR 1987 S. 529). Der kantonale Gesetzgeber wollte in § 3 RLG alle denkbaren Verkaufsgeschäfte erfassen, die einer einheitlichen Ruhetags- und Ladenschlussordnung unterworfen werden sollen. Eine solche Umschreibung lässt es denn auch zu, dass auch in den letzten Jahren neu entstandene Verkaufskonzepte miterfasst werden können (so Urteil des Kantonsgerichts 7H 17 176 vom 21. Februar 2018 E. 3.3.1).”
“Was genau unter den Verkaufsgeschäften gemäss § 14 RLG (betreffend Schliessungszeiten an Werktagen) und § 5 Absatz 1c RLG (betreffend Gewährleistung der Ruhe an öffentlichen Ruhetagen) zu verstehen ist, wird in den allgemeinen Bestimmungen zum RLG (§§ 1– 4a RLG) näher umschrieben. Gemäss § 3 RLG sind Verkaufsgeschäfte vor allem Laden- und Etagengeschäfte, Warenhäuser, Magazine, Verkaufsareale, Ausleihen, Ablagen, Coiffeurgeschäfte, Banken, fahrende Läden und Geschäftsstellen jeder Art mit Waren- oder Dienstleistungsangeboten für Konsumentinnen und Konsumenten. Diese Umschreibung ist nicht abschliessend, soll aber alle denkbaren Verkaufsformen erfassen (vgl. Botschaft B 3 des Regierungsrates vom 5. Mai 1987 zum Entwurf eines Ruhetags- und Ladenschlussgesetzes, in: Verhandlungen GR 1987 S. 529). Der kantonale Gesetzgeber wollte in § 3 RLG alle denkbaren Verkaufsgeschäfte erfassen, die einer einheitlichen Ruhetags- und Ladenschlussordnung unterworfen werden sollen. Eine solche Umschreibung lässt es denn auch zu, dass auch in den letzten Jahren neu entstandene Verkaufskonzepte miterfasst werden können (so Urteil des Kantonsgerichts 7H 17 176 vom 21. Februar 2018 E. 3.3.1).”
§ 3 RLG ist weit gefasst. Die Bestimmung soll nach dem Wortlaut und der gesetzgeberischen Begründung alle denkbaren Verkaufsformen erfassen und schliesst nach der Rechtsprechung auch neu entstandene Verkaufskonzepte nicht aus. Damit kann § 3 RLG solche zuvor nicht konkret benannten Formen in den Anwendungsbereich der Ruhetags‑ und Ladenschlussregelungen einbeziehen.
“(…) An öffentlichen Ruhetagen, wozu unter anderem die Sonntage gehören, ist das Offenhalten der Verkaufsgeschäfte und das Bedienen der Kundinnen und Kunden untersagt, mit Ausnahme an Mariä Empfängnis von 8 bis 18.30 Uhr (§ 5 Abs. 1c i.V.m. § 1a RLG). 4.2 Was genau unter den Verkaufsgeschäften gemäss § 14 RLG (betreffend Schliessungszeiten an Werktagen) und § 5 Absatz 1c RLG (betreffend Gewährleistung der Ruhe an öffentlichen Ruhetagen) zu verstehen ist, wird in den allgemeinen Bestimmungen zum RLG (§§ 1– 4a RLG) näher umschrieben. Gemäss § 3 RLG sind Verkaufsgeschäfte vor allem Laden- und Etagengeschäfte, Warenhäuser, Magazine, Verkaufsareale, Ausleihen, Ablagen, Coiffeurgeschäfte, Banken, fahrende Läden und Geschäftsstellen jeder Art mit Waren- oder Dienstleistungsangeboten für Konsumentinnen und Konsumenten. Diese Umschreibung ist nicht abschliessend, soll aber alle denkbaren Verkaufsformen erfassen (vgl. Botschaft B 3 des Regierungsrates vom 5. Mai 1987 zum Entwurf eines Ruhetags- und Ladenschlussgesetzes, in: Verhandlungen GR 1987 S. 529). Der kantonale Gesetzgeber wollte in § 3 RLG alle denkbaren Verkaufsgeschäfte erfassen, die einer einheitlichen Ruhetags- und Ladenschlussordnung unterworfen werden sollen. Eine solche Umschreibung lässt es denn auch zu, dass auch in den letzten Jahren neu entstandene Verkaufskonzepte miterfasst werden können (so Urteil des Kantonsgerichts 7H 17 176 vom 21. Februar 2018 E. 3.3.1). 4.3 Das RLG geht für den persönlichen Geltungsbereich in einem ersten Schritt stillschweigend von einem umfassenden Geltungsbereich für alle Verkaufsgeschäfte aus. So bestimmt es in § 1 Absatz 1, dass das Gesetz die Ruhetage und Ladenschlusszeiten regelt. In einem zweiten Schritt engt es den Geltungsbereich durch einen Ausnahmekatalog ein. (…). Der Ausnahmekatalog gemäss § 1 Absatz 2 RLG geht auf eine per 1. Juni 1997 in Kraft getretene Änderung des RLG zurück. Begründet wurde die gänzliche Ausnahme dieser Geschäfte vom Geltungsbereich des RLG im Wesentlichen damit, dass dadurch viele unnötige Ausnahmebestimmungen und Ausnahmebewilligungen entfallen.”
§ 3 RLG umfasst eine weit gefasste, nicht abschliessende Aufzählung von Verkaufsgeschäften (z. B. Läden, Warenhäuser, fahrende Läden u. a.) und soll nach dem Willen des kantonalen Gesetzgebers auch neuartige oder jüngst entstandene Verkaufskonzepte erfassen.
“Was genau unter den Verkaufsgeschäften gemäss § 14 RLG (betreffend Schliessungszeiten an Werktagen) und § 5 Absatz 1c RLG (betreffend Gewährleistung der Ruhe an öffentlichen Ruhetagen) zu verstehen ist, wird in den allgemeinen Bestimmungen zum RLG (§§ 1– 4a RLG) näher umschrieben. Gemäss § 3 RLG sind Verkaufsgeschäfte vor allem Laden- und Etagengeschäfte, Warenhäuser, Magazine, Verkaufsareale, Ausleihen, Ablagen, Coiffeurgeschäfte, Banken, fahrende Läden und Geschäftsstellen jeder Art mit Waren- oder Dienstleistungsangeboten für Konsumentinnen und Konsumenten. Diese Umschreibung ist nicht abschliessend, soll aber alle denkbaren Verkaufsformen erfassen (vgl. Botschaft B 3 des Regierungsrates vom 5. Mai 1987 zum Entwurf eines Ruhetags- und Ladenschlussgesetzes, in: Verhandlungen GR 1987 S. 529). Der kantonale Gesetzgeber wollte in § 3 RLG alle denkbaren Verkaufsgeschäfte erfassen, die einer einheitlichen Ruhetags- und Ladenschlussordnung unterworfen werden sollen. Eine solche Umschreibung lässt es denn auch zu, dass auch in den letzten Jahren neu entstandene Verkaufskonzepte miterfasst werden können (so Urteil des Kantonsgerichts 7H 17 176 vom 21. Februar 2018 E. 3.3.1).”
“Dieses regelt die Ruhetage und die Ladenschlusszeiten (vgl. § 1 Abs. 1 RLG). Gemäss § 14 RLG sind die Verkaufsgeschäfte von Montag bis Freitag spätestens um 19 Uhr und am Samstag sowie am Vorabend eines öffentlichen Ruhetages um 17 Uhr zu schliessen. Die Gemeinde kann einen Abendverkauf pro Woche bis spätestens 21 Uhr bewilligen, nicht aber am Vorabend eines öffentlichen Ruhetages. Sie kann für einzelne Ortsteile unterschiedliche Abendverkaufstage festlegen (§ 15 Abs. 1 RLG). (…) An öffentlichen Ruhetagen, wozu unter anderem die Sonntage gehören, ist das Offenhalten der Verkaufsgeschäfte und das Bedienen der Kundinnen und Kunden untersagt, mit Ausnahme an Mariä Empfängnis von 8 bis 18.30 Uhr (§ 5 Abs. 1c i.V.m. § 1a RLG). 4.2 Was genau unter den Verkaufsgeschäften gemäss § 14 RLG (betreffend Schliessungszeiten an Werktagen) und § 5 Absatz 1c RLG (betreffend Gewährleistung der Ruhe an öffentlichen Ruhetagen) zu verstehen ist, wird in den allgemeinen Bestimmungen zum RLG (§§ 1– 4a RLG) näher umschrieben. Gemäss § 3 RLG sind Verkaufsgeschäfte vor allem Laden- und Etagengeschäfte, Warenhäuser, Magazine, Verkaufsareale, Ausleihen, Ablagen, Coiffeurgeschäfte, Banken, fahrende Läden und Geschäftsstellen jeder Art mit Waren- oder Dienstleistungsangeboten für Konsumentinnen und Konsumenten. Diese Umschreibung ist nicht abschliessend, soll aber alle denkbaren Verkaufsformen erfassen (vgl. Botschaft B 3 des Regierungsrates vom 5. Mai 1987 zum Entwurf eines Ruhetags- und Ladenschlussgesetzes, in: Verhandlungen GR 1987 S. 529). Der kantonale Gesetzgeber wollte in § 3 RLG alle denkbaren Verkaufsgeschäfte erfassen, die einer einheitlichen Ruhetags- und Ladenschlussordnung unterworfen werden sollen. Eine solche Umschreibung lässt es denn auch zu, dass auch in den letzten Jahren neu entstandene Verkaufskonzepte miterfasst werden können (so Urteil des Kantonsgerichts 7H 17 176 vom 21. Februar 2018 E. 3.3.1). 4.3 Das RLG geht für den persönlichen Geltungsbereich in einem ersten Schritt stillschweigend von einem umfassenden Geltungsbereich für alle Verkaufsgeschäfte aus.”
Hofläden und Verkaufscontainer gelten als Verkaufsgeschäfte im Sinne von § 3 RLG und unterliegen damit dem RLG. Dagegen sind offene Verkaufsstände von der Regelung ausgenommen (vgl. § 1 Abs. 2), und aussen bediente Lebensmittelautomaten gelten nicht als Verkaufsgeschäfte, weil die Bedienung ausschliesslich von aussen erfolgt.
“Denn auch sie sind gestützt auf die Regelung von § 3 RLG «Laden(- und Etagen)geschäfte (…) mit Waren- oder Dienstleistungsangeboten für Konsumentinnen und Konsumenten». Folglich gelten auch für Ladenlokale mit Selbstbedienungskonzepten, wie es jenes der Beschwerdeführerin ist, die Ladenschluss- und Ruhetagsregelungen gemäss kantonalem RLG. Das Vorliegen einer echten Gesetzeslücke ist weder geltend gemacht noch ersichtlich. Verweist die Beschwerdeführerin auf den infolge des personallosen Verkaufs nicht erforderlichen Arbeitnehmerschutz, kann sie daraus mit Blick auf die Anwendbarkeit des RLG nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn der Schutz unter anderem des Verkaufspersonals ist seit Inkrafttreten des eidgenössischen Arbeitsgesetzes im Jahr 1966 durch dieses abschliessend geregelt. Für kantonale Arbeitnehmerschutzbestimmungen verbleibt seither grundsätzlich kein Raum mehr (dazu vorstehend E. 3.2). (…) Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin diesbezüglich angeführten Hofläden weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass auch diese als Verkaufsgeschäfte gemäss § 3 RLG gelten. Auch Hofläden sind damit dem RLG unterstellt. Dies gilt dann nicht, wenn es sich lediglich um offene Verkaufsstände handelt, sind diese doch gestützt auf § 1 Absatz 2 Buchstabe i RLG ausdrücklich vom Geltungsbereich ausgenommen. Auch aus der Tatsache, dass auf im Freien stehende, von aussen zu bedienende Lebensmittelautomaten das RLG nicht anwendbar ist, da diese keine Verkaufsgeschäfte gemäss § 3 RLG sind, kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Solche Lebensmittelautomaten können entgegen ihrer Auffassung nicht mit der hier in Frage stehenden Verkaufslokalität gleichgesetzt werden. Denn die Kundin oder der Kunde betritt den Verkaufscontainer der Beschwerdeführerin, bedient sich selbst mit den Produkten oder holt ihre Online-Käufe in der darin allenfalls später einmal eingerichteten Pick-up-Paket-Box ab. Demgegenüber wird ein Lebensmittelautomat von den Kunden ausschliesslich von aussen bedient und die Warenausgabe wird durch einen Automatismus vorgenommen.”
Nach überwiegender neueren Auffassung steht Art. 3 Abs. 2 RLG in einem dogmatischen Widerspruch zu Art. 2 Abs. 3 RLG; es wird daher in der Lehre von einem gesetzgeberischen Versehen ausgegangen. In der Praxis wird dieser Widerspruch dadurch gehandhabt, dass im Plangenehmigungsverfahren auch die Voraussetzungen jener weiteren nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen geprüft werden. Soweit erforderlich, kann dies unter Heranziehung der Generalklausel von Art. 3 Abs. 1 Bst. f RLG bzw. durch eine materielle, ressortübergreifende Interessenabwägung (pflichtgemässe Koordination) erfolgen.
“Die Verweigerungsgründe für die Erteilung der rohrleitungsrechtlichen Plangenehmigung sind in Art. 3 Abs. 1 Bst. a-f RLG im Einzelnen aufgeführt, wobei nach dem Wortlaut von Art. 3 Abs. 2 RLG jenen Gründen abschliessenden Charakter zukommen soll (Urteil des BVGer A-2013/2006 vom 11. Dezember 2009 E. 3.2). Wie sich aus der Botschaft zum Koordinationsgesetz (BBl 1998 S. 2639 und 2680) ergibt, wurden die Verweigerungsgründe, die ursprünglich bei der Konzessionserteilung zu prüfen waren, unverändert in das neurechtliche Plangenehmigungsverfahren übernommen. Gemäss neuerer Lehre steht die Norm allerdings in einem dogmatischen Widerspruch zu Art. 2 Abs. 3 RLG. Da alle nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen mit der Plangenehmigung zu erteilen sind, müssen im Gesamtentscheid auch sämtliche Voraussetzungen dieser weiteren Bewilligungen geprüft werden. Nach überzeugender Auffassung der neueren Lehre ist deshalb bei Art. 3 Abs. 2 RLG von einem gesetzgeberischen Versehen auszugehen. In der Praxis könnte der dogmatische Widerspruch in Art. 3 Abs. 2 RLG grundsätzlich auch mittels der Generalklausel von Art. 3 Abs. 1 Bst. f RLG gelöst werden, wonach die Plangenehmigung zu verweigern ist, wenn andere (zwingende) Gründe des öffentlichen Interesses es erfordern (vgl.”
“Die Verweigerungsgründe für die Erteilung der rohrleitungsrechtlichen Plangenehmigung sind in Art. 3 Abs. 1 Bst. a-f RLG im Einzelnen aufgeführt, wobei nach dem Wortlaut von Art. 3 Abs. 2 RLG jenen Gründen abschliessenden Charakter zukommen soll (Urteil des BVGer A-2013/2006 vom 11. Dezember 2009 E. 3.2). Wie sich aus der Botschaft zum Koordinationsgesetz (BBl 1998 S. 2639 und 2680) ergibt, wurden die Verweigerungsgründe, die ursprünglich bei der Konzessionserteilung zu prüfen waren, unverändert in das neurechtliche Plangenehmigungsverfahren übernommen. Gemäss neuerer Lehre steht die Norm allerdings in einem dogmatischen Widerspruch zu Art. 2 Abs. 3 RLG. Da alle nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen mit der Plangenehmigung zu erteilen sind, müssen im Gesamtentscheid auch sämtliche Voraussetzungen dieser weiteren Bewilligungen geprüft werden. Nach überzeugender Auffassung der neueren Lehre ist deshalb bei Art. 3 Abs. 2 RLG von einem gesetzgeberischen Versehen auszugehen. In der Praxis könnte der dogmatische Widerspruch in Art. 3 Abs. 2 RLG grundsätzlich auch mittels der Generalklausel von Art. 3 Abs. 1 Bst. f RLG gelöst werden, wonach die Plangenehmigung zu verweigern ist, wenn andere (zwingende) Gründe des öffentlichen Interesses es erfordern (vgl. Urteil des BVGer A-1351/2017 vom 25. Juli 2017 E. 4.2). So oder anders finden somit die nachfolgenden allgemeinen Grundsätze des koordinationsgesetzlich eingeführten Plangenehmigungsverfahrens auch für die rohrleitungsrechtliche Plangenehmigung uneingeschränkt Anwendung. Dass der Gesetzgeber mit dem Erlass des Koordinationsgesetzes nicht nur eine umfassende Interessenabwägung ermöglicht, sondern die entscheidenden Behörden auch dazu verpflichten wollte, steht fest. Das Bundesgericht leitet die (verfassungsrechtliche) Verpflichtung zur materiellen Koordination aus Art. 22quater Abs. 3 aBV, dem Verbot der Vereitelung von Bundesrecht, dem Willkürverbot sowie aus dem Grundsatz der Einheit und Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung ab.”
“Die Verweigerungsgründe für die Erteilung der rohrleitungsrechtlichen Plangenehmigung sind in Art. 3 Abs. 1 Bst. a-f RLG im Einzelnen aufgeführt, wobei nach dem Wortlaut von Art. 3 Abs. 2 RLG jenen Gründen abschliessenden Charakter zukommen soll (Urteil des BVGer A-2013/2006 vom 11. Dezember 2009 E. 3.2). Wie sich aus der Botschaft zum Koordinationsgesetz (BBl 1998 S. 2639 und 2680) ergibt, wurden die Verweigerungsgründe, die ursprünglich bei der Konzessionserteilung zu prüfen waren, unverändert in das neurechtliche Plangenehmigungsverfahren übernommen. Gemäss neuerer Lehre steht die Norm allerdings in einem dogmatischen Widerspruch zu Art. 2 Abs. 3 RLG. Da alle nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen mit der Plangenehmigung zu erteilen sind, müssen im Gesamtentscheid auch sämtliche Voraussetzungen dieser weiteren Bewilligungen geprüft werden. Nach überzeugender Auffassung der neueren Lehre ist deshalb bei Art. 3 Abs. 2 RLG von einem gesetzgeberischen Versehen auszugehen. In der Praxis könnte der dogmatische Widerspruch in Art. 3 Abs. 2 RLG grundsätzlich auch mittels der Generalklausel von Art. 3 Abs. 1 Bst. f RLG gelöst werden, wonach die Plangenehmigung zu verweigern ist, wenn andere (zwingende) Gründe des öffentlichen Interesses es erfordern (vgl. Urteil des BVGer A-1351/2017 vom 25. Juli 2017 E. 4.2). So oder anders finden somit die nachfolgenden allgemeinen Grundsätze des koordinationsgesetzlich eingeführten Plangenehmigungsverfahrens auch für die rohrleitungsrechtliche Plangenehmigung uneingeschränkt Anwendung. Dass der Gesetzgeber mit dem Erlass des Koordinationsgesetzes nicht nur eine umfassende Interessenabwägung ermöglicht, sondern die entscheidenden Behörden auch dazu verpflichten wollte, steht fest. Das Bundesgericht leitet die (verfassungsrechtliche) Verpflichtung zur materiellen Koordination aus Art. 22quater Abs. 3 aBV, dem Verbot der Vereitelung von Bundesrecht, dem Willkürverbot sowie aus dem Grundsatz der Einheit und Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung ab. Der Zwang zur materiellen Koordination bedeutet immer dann nichts anderes als die Pflicht zur umfassenden, ressortübergreifenden Interessenabwägung, wenn sich gleichrangige Vorschriften nicht gleichzeitig sinnvoll anwenden liessen, mithin ein zwingender Normenkonflikt vorliegt, der sich nicht nach den Regeln des Vorrangs von Normen lösen lässt.”
Selbstbedienungs‑ und personallose Verkaufslokale fallen unter die weit gefasste Begriffsumschreibung des § 3 RLG und sind als Verkaufsgeschäfte im Sinne dieser Bestimmung zu qualifizieren. Daher unterliegen sie den kantonalen Ladenschluss‑ und Ruhetagsregelungen; das Fehlen von Verkaufspersonal begründet keine Ausnahme. Ebenfalls dem § 3 RLG unterstehen nach den Quellen auch Hofläden, soweit es sich nicht lediglich um offene Verkaufsstände im Sinn von § 1 Abs. 2 lit. i handelt. Dagegen sind von aussen bediente Lebensmittelautomaten nicht gleichzusetzen mit solchen Verkaufslokalen und unterfallen dem § 3 RLG nicht.
“Ist die Verkaufsbox der Beschwerdeführerin nicht unter den Ausnahmekatalog gemäss § 1 Absatz 2 RLG zu subsumieren und ist sie im Weiteren als Verkaufsgeschäft gemäss § 3 RLG zu qualifizieren, fällt sie unter den Geltungsbereich des RLG. Erweiterte Öffnungszeiten sind diesfalls lediglich in dem durch das RLG klar abgesteckten, engen Rahmen möglich. Wie sich ergeben hat (dazu vorstehend E. 4.2), ist die Begriffsumschreibung in § 3 RLG weit gefasst und erfasst alle denkbaren Verkaufsformen, eben gerade auch neu entstandene Verkaufskonzepte, wie es jenes der Beschwerdeführerin ist. § 3 RLG unterscheidet insbesondere nicht, ob Verkaufslokale bedient oder unbedient sind. Auch Selbstbedienungsgeschäfte ohne Verkaufspersonal fallen darunter. Denn auch sie sind gestützt auf die Regelung von § 3 RLG «Laden(- und Etagen)geschäfte (…) mit Waren- oder Dienstleistungsangeboten für Konsumentinnen und Konsumenten». Folglich gelten auch für Ladenlokale mit Selbstbedienungskonzepten, wie es jenes der Beschwerdeführerin ist, die Ladenschluss- und Ruhetagsregelungen gemäss kantonalem RLG. Das Vorliegen einer echten Gesetzeslücke ist weder geltend gemacht noch ersichtlich. Verweist die Beschwerdeführerin auf den infolge des personallosen Verkaufs nicht erforderlichen Arbeitnehmerschutz, kann sie daraus mit Blick auf die Anwendbarkeit des RLG nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn der Schutz unter anderem des Verkaufspersonals ist seit Inkrafttreten des eidgenössischen Arbeitsgesetzes im Jahr 1966 durch dieses abschliessend geregelt. Für kantonale Arbeitnehmerschutzbestimmungen verbleibt seither grundsätzlich kein Raum mehr (dazu vorstehend E.”
“Verweist die Beschwerdeführerin auf den infolge des personallosen Verkaufs nicht erforderlichen Arbeitnehmerschutz, kann sie daraus mit Blick auf die Anwendbarkeit des RLG nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn der Schutz unter anderem des Verkaufspersonals ist seit Inkrafttreten des eidgenössischen Arbeitsgesetzes im Jahr 1966 durch dieses abschliessend geregelt. Für kantonale Arbeitnehmerschutzbestimmungen verbleibt seither grundsätzlich kein Raum mehr (dazu vorstehend E. 3.2). (…) Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin diesbezüglich angeführten Hofläden weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass auch diese als Verkaufsgeschäfte gemäss § 3 RLG gelten. Auch Hofläden sind damit dem RLG unterstellt. Dies gilt dann nicht, wenn es sich lediglich um offene Verkaufsstände handelt, sind diese doch gestützt auf § 1 Absatz 2 Buchstabe i RLG ausdrücklich vom Geltungsbereich ausgenommen. Auch aus der Tatsache, dass auf im Freien stehende, von aussen zu bedienende Lebensmittelautomaten das RLG nicht anwendbar ist, da diese keine Verkaufsgeschäfte gemäss § 3 RLG sind, kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Solche Lebensmittelautomaten können entgegen ihrer Auffassung nicht mit der hier in Frage stehenden Verkaufslokalität gleichgesetzt werden. Denn die Kundin oder der Kunde betritt den Verkaufscontainer der Beschwerdeführerin, bedient sich selbst mit den Produkten oder holt ihre Online-Käufe in der darin allenfalls später einmal eingerichteten Pick-up-Paket-Box ab. Demgegenüber wird ein Lebensmittelautomat von den Kunden ausschliesslich von aussen bedient und die Warenausgabe wird durch einen Automatismus vorgenommen. Abgesehen vom Öffnen der Verkaufslokalität via Smartphone der Kundschaft unterscheidet sich die Box der Beschwerdeführerin von einem Verkaufsgeschäft mit Personal letztlich nur dadurch, dass hier Verkaufspersonal gänzlich fehlt. Wie sich ergeben hat, stellt das Fehlen von Verkaufspersonal gerade keine Gegebenheit dar, die eine Nichtunterstellung unter das RLG begründet.”
§ 3 RLG enthält eine weite, nicht abschliessende Umschreibung dessen, was als Verkaufsgeschäft gilt. Die im Gesetz aufgeführten Beispiele (z. B. Laden- und Etagengeschäfte, Warenhäuser, Magazine, Verkaufsareale, Ausleihen, Ablagen, Coiffeurgeschäfte, Banken, fahrende Läden, Geschäftsstellen) sind nicht abschliessend und sollen grundsätzlich alle denkbaren Verkaufsformen erfassen, sodass auch neuere Geschäftskonzepte erfasst werden können.
“Was genau unter den Verkaufsgeschäften gemäss § 14 RLG (betreffend Schliessungszeiten an Werktagen) und § 5 Absatz 1c RLG (betreffend Gewährleistung der Ruhe an öffentlichen Ruhetagen) zu verstehen ist, wird in den allgemeinen Bestimmungen zum RLG (§§ 1– 4a RLG) näher umschrieben. Gemäss § 3 RLG sind Verkaufsgeschäfte vor allem Laden- und Etagengeschäfte, Warenhäuser, Magazine, Verkaufsareale, Ausleihen, Ablagen, Coiffeurgeschäfte, Banken, fahrende Läden und Geschäftsstellen jeder Art mit Waren- oder Dienstleistungsangeboten für Konsumentinnen und Konsumenten. Diese Umschreibung ist nicht abschliessend, soll aber alle denkbaren Verkaufsformen erfassen (vgl. Botschaft B 3 des Regierungsrates vom 5. Mai 1987 zum Entwurf eines Ruhetags- und Ladenschlussgesetzes, in: Verhandlungen GR 1987 S. 529). Der kantonale Gesetzgeber wollte in § 3 RLG alle denkbaren Verkaufsgeschäfte erfassen, die einer einheitlichen Ruhetags- und Ladenschlussordnung unterworfen werden sollen. Eine solche Umschreibung lässt es denn auch zu, dass auch in den letzten Jahren neu entstandene Verkaufskonzepte miterfasst werden können (so Urteil des Kantonsgerichts 7H 17 176 vom 21. Februar 2018 E. 3.3.1).”
“Dieses regelt die Ruhetage und die Ladenschlusszeiten (vgl. § 1 Abs. 1 RLG). Gemäss § 14 RLG sind die Verkaufsgeschäfte von Montag bis Freitag spätestens um 19 Uhr und am Samstag sowie am Vorabend eines öffentlichen Ruhetages um 17 Uhr zu schliessen. Die Gemeinde kann einen Abendverkauf pro Woche bis spätestens 21 Uhr bewilligen, nicht aber am Vorabend eines öffentlichen Ruhetages. Sie kann für einzelne Ortsteile unterschiedliche Abendverkaufstage festlegen (§ 15 Abs. 1 RLG). (…) An öffentlichen Ruhetagen, wozu unter anderem die Sonntage gehören, ist das Offenhalten der Verkaufsgeschäfte und das Bedienen der Kundinnen und Kunden untersagt, mit Ausnahme an Mariä Empfängnis von 8 bis 18.30 Uhr (§ 5 Abs. 1c i.V.m. § 1a RLG). 4.2 Was genau unter den Verkaufsgeschäften gemäss § 14 RLG (betreffend Schliessungszeiten an Werktagen) und § 5 Absatz 1c RLG (betreffend Gewährleistung der Ruhe an öffentlichen Ruhetagen) zu verstehen ist, wird in den allgemeinen Bestimmungen zum RLG (§§ 1– 4a RLG) näher umschrieben. Gemäss § 3 RLG sind Verkaufsgeschäfte vor allem Laden- und Etagengeschäfte, Warenhäuser, Magazine, Verkaufsareale, Ausleihen, Ablagen, Coiffeurgeschäfte, Banken, fahrende Läden und Geschäftsstellen jeder Art mit Waren- oder Dienstleistungsangeboten für Konsumentinnen und Konsumenten. Diese Umschreibung ist nicht abschliessend, soll aber alle denkbaren Verkaufsformen erfassen (vgl. Botschaft B 3 des Regierungsrates vom 5. Mai 1987 zum Entwurf eines Ruhetags- und Ladenschlussgesetzes, in: Verhandlungen GR 1987 S. 529). Der kantonale Gesetzgeber wollte in § 3 RLG alle denkbaren Verkaufsgeschäfte erfassen, die einer einheitlichen Ruhetags- und Ladenschlussordnung unterworfen werden sollen. Eine solche Umschreibung lässt es denn auch zu, dass auch in den letzten Jahren neu entstandene Verkaufskonzepte miterfasst werden können (so Urteil des Kantonsgerichts 7H 17 176 vom 21. Februar 2018 E. 3.3.1). 4.3 Das RLG geht für den persönlichen Geltungsbereich in einem ersten Schritt stillschweigend von einem umfassenden Geltungsbereich für alle Verkaufsgeschäfte aus.”
Selbstbedienungs- und personallose Verkaufsformen fallen nach der Rechtsprechung unter die weite Begriffsumschreibung des § 3 RLG und gelten damit als ‚Verkaufsgeschäfte‘. Folglich unterliegen sie den gleichen Ladenschluss- und Ruhetagsregelungen wie bediente Ladenlokale.
“Ist die Verkaufsbox der Beschwerdeführerin nicht unter den Ausnahmekatalog gemäss § 1 Absatz 2 RLG zu subsumieren und ist sie im Weiteren als Verkaufsgeschäft gemäss § 3 RLG zu qualifizieren, fällt sie unter den Geltungsbereich des RLG. Erweiterte Öffnungszeiten sind diesfalls lediglich in dem durch das RLG klar abgesteckten, engen Rahmen möglich. Wie sich ergeben hat (dazu vorstehend E. 4.2), ist die Begriffsumschreibung in § 3 RLG weit gefasst und erfasst alle denkbaren Verkaufsformen, eben gerade auch neu entstandene Verkaufskonzepte, wie es jenes der Beschwerdeführerin ist. § 3 RLG unterscheidet insbesondere nicht, ob Verkaufslokale bedient oder unbedient sind. Auch Selbstbedienungsgeschäfte ohne Verkaufspersonal fallen darunter. Denn auch sie sind gestützt auf die Regelung von § 3 RLG «Laden(- und Etagen)geschäfte (…) mit Waren- oder Dienstleistungsangeboten für Konsumentinnen und Konsumenten». Folglich gelten auch für Ladenlokale mit Selbstbedienungskonzepten, wie es jenes der Beschwerdeführerin ist, die Ladenschluss- und Ruhetagsregelungen gemäss kantonalem RLG. Das Vorliegen einer echten Gesetzeslücke ist weder geltend gemacht noch ersichtlich. Verweist die Beschwerdeführerin auf den infolge des personallosen Verkaufs nicht erforderlichen Arbeitnehmerschutz, kann sie daraus mit Blick auf die Anwendbarkeit des RLG nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn der Schutz unter anderem des Verkaufspersonals ist seit Inkrafttreten des eidgenössischen Arbeitsgesetzes im Jahr 1966 durch dieses abschliessend geregelt. Für kantonale Arbeitnehmerschutzbestimmungen verbleibt seither grundsätzlich kein Raum mehr (dazu vorstehend E.”
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