Sofern kein schwererer Tatbestand erfüllt ist, wird mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:
zwecks Erlangung einer Plangenehmigung unrichtige oder unvollständige Angaben macht;
unbefugt den Bau einer Rohrleitungsanlage oder die Verwirklichung eines Bauvorhabens gemäss Artikel 28 beginnt oder weiterführt;
unbefugt den Betrieb einer Rohrleitungsanlage aufnimmt oder weiterführt;
die an eine Plangenehmigung oder Bewilligung geknüpften Bedingungen oder Auflagen oder seine Versicherungs- oder Sicherstellungspflicht nicht erfüllt;
bei Undichtwerden einer Rohrleitungsanlage die in Artikel 32 vorgesehenen Massnahmen und Meldungen nicht unverzüglich vornimmt.
Der Versuch ist strafbar.
Dienen die verletzten Bedingungen oder Auflagen dem Schutz der Sicherheit des Landes, der Unabhängigkeit oder der Neutralität der Schweiz oder der Vermeidung einer dem Gesamtinteresse des Landes widersprechenden wirtschaftlichen Abhängigkeit, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 50 000 Franken.
Der Bundesrat kann Widerhandlungen gegen die Ausführungsvorschriften mit den gleichen Strafen bedrohen.
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