Vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens an ist dieses Gesetz unter Vorbehalt der Artikel 49 und 50 auch anwendbar auf Rohrleitungsanlagen, die sich im Bau oder Betrieb befinden.
Wenn eine Massnahme im Sinne des Artikels 49 oder 50 einer Enteignung gleichkommt, besteht Anspruch auf eine Entschädigung. Über Entschädigungsansprüche entscheidet das Bundesgericht.
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