Die Pläne beinhalten insbesondere:
- die massstäblich genaue Lage und die Überdeckung der Rohrleitung und der Nebenanlagen einschliesslich der Hochbauten, der Dämme usw. in ihrem Verhältnis zu anderen Objekten bis zu einer Entfernung von 100 m beidseitig der Rohrleitungsanlage; auf weiter entfernte Objekte, die für die Plangenehmigung von Bedeutung sind, ist hinzuweisen;
- die Grenzen und die Nummern der Parzellen, deren Gemeinde- und Kantonszugehörigkeit sowie der Name und die Adresse des Eigentümers oder der Eigentümerin;
- die Sicherheitsabstände nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben b und c RLSV1und die Schutzbereiche nach Artikel 16 RLSV;
- Hinweise auf die zu den Strecken- und Situationsplänen dazugehörenden Pläne;
- die technischen Daten der Rohre und der Einbauteile wie Rohrwerkstoff, Rohrdimensionen und Rohrbeschichtung;
- die Angaben zum maximal zulässigen Betriebsdruck nach Artikel 3;
- die örtlichen Grenzen, an denen die Aufsicht zu einer anderen Stelle wechselt (Aufsichtsgrenzen);
- die Namen von Gewässern, Strassen und Plätzen sowie andere Bezeichnungen, die der Identifikation der Objekte dienen;
- die Baustreifen;
- die Rodungsgrenzen;
- die unterirdischen Drittleitungen wie Drainage- oder Kabelleitungen;
- die Bezeichnung von Stromleitungen mit Angabe der Betriebsspannung;
- die Schutzmassnahmen für die Rohrleitungsanlage;
- die wesentlichen Elemente des kathodischen Schutzes;
- die Standorte der Markierungssignale.