746.11RLVFederal Council Ordinance01.08.2019Originalquelle
Die Unternehmung reicht dem ERI die folgenden rohrleitungstechnischen Unterlagen vor der Ausführung der Arbeiten zur Prüfung ein:
die Unterlagen über die Dimensionierung und die Ausführung der Rohre, der Formstücke und Armaturen;
die Pläne, den Beschrieb und die Schemas von Nebenanlagen;
die Pläne und die Unterlagen betreffend die Fernmelde- und die Fernsteuerungsanlage sowie die Überwachungseinrichtungen;
die Pläne und die Unterlagen betreffend den kathodischen Schutz;
die Ex-Zonenpläne;
das Längenprofil und die hydraulischen Berechnungen einschliesslich des Druckprofils bei Leitungen für flüssige Stoffe.
Das ERI kann bei Bedarf zusätzliche Unterlagen verlangen.
Es prüft die Unterlagen auf ihre Übereinstimmung mit den Regeln der Technik nach Artikel 3 RLSV1, der Plangenehmigung und der Betriebsbewilligung und teilt der Unternehmung das Ergebnis seiner Prüfung mit.