746.11RLVFederal Council Ordinance01.08.2019Originalquelle
Diese Verordnung gilt vollumfänglich für:
Rohrleitungsanlagen nach Artikel 1 Absatz 2 RLG;
Rohrleitungsanlagen, die dem Bund oder einer Anstalt des Bundes gehören, unabhängig davon, ob sie unter Buchstabe a fallen.
Bestehen Rohrleitungsanlagen aus Anlageteilen, die unter Absatz 1 fallen, und aus solchen, die nicht darunterfallen, so unterstellt das Bundesamt für Energie (BFE) nach Anhören des betroffenen Kantons die Rohrleitungsanlage der zweckmässigeren Ordnung.
Für Rohrleitungsanlagen unter kantonaler Aufsicht nach Abschnitt IV RLG gelten die 7.−9. Abschnitte dieser Verordnung.
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.