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Kommentare: Art. 22 | Omnilex
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RLV · Verordnung über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe
Art. 22
Art. 21
Art. 23
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Art. 22
Art. 21
Art. 23
746.11
RLV
Federal Council Ordinance
01.08.2019
Originalquelle
Das ERI nimmt die ausgeführten Arbeiten ab. Die Abnahmeprüfung umfasst insbesondere:
die Kontrolle, ob die Anlage der Plangenehmigung und den kontrollierten Bauplänen entspricht;
die Prüfung der Druckfestigkeit und der Dichtheit der Rohrleitung;
die Prüfung der Funktion, der Druckfestigkeit und der Dichtheit der Nebenanlagen;
die Funktionskontrolle der Fernmelde- und der Fernsteuerungsanlage.
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