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Kommentare: Art. 27 | Omnilex
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RLV · Verordnung über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe
Art. 27
Art. 26
Art. 28
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Art. 27
Art. 26
Art. 28
746.11
RLV
Federal Council Ordinance
01.08.2019
Originalquelle
Innerhalb von sechs Monaten nach der Inbetriebnahme sind dem ERI die Pläne des ausgeführten Werks einzureichen.
Diese umfassen:
die Streckenpläne der Rohrleitung im Massstab 1:1000 oder 1:500;
die Objektpläne;
die Situations-, die Gebäude und die Umgebungsgestaltungspläne für Nebenanlagen;
die Verrohrungspläne und Schemas;
die Ex-Zonenpläne;
das Längenprofil einschliesslich des Druckprofils bei Leitungen für flüssige Stoffe.
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