746.11RLVFederal Council Ordinance01.08.2019Originalquelle
Das ERI führt regelmässig, angemeldet oder unangemeldet, Betriebsinspektionen durch. Diese umfassen insbesondere:
die Kontrolle der Unterlagen wie Betriebsreglement, Pläne, Schemas;
die Trasseekontrollen, wie die Kontrolle der Markierung, von Geländeveränderungen, von Bauten Dritter und der Bepflanzung;
die Überprüfung der Sicherheitsorgane;
die Behälterkontrolle;
die Stationskontrollen;
die Überprüfung des kathodischen Korrosionsschutzes;
die Funktionskontrolle der Absperr-, der Fernmelde-, der Fernsteuer- und der Überwachungseinrichtungen;
die Dichtheitsprüfungen;
die Überprüfung von Einsatzübungen.
Das ERI ordnet die Behebung allfälliger Mängel an und setzt dafür eine Frist.
Die Unternehmung muss das ERI über aussergewöhnliche Ereignisse umgehend informieren.
Die Unternehmung übermittelt dem Bundesamt jährlich den Geschäftsbericht, die Jahresrechnung und die Bilanz. Das Bundesamt kann zusätzliche Angaben verlangen, wenn dies für die Ausübung der Aufsicht oder zu statistischen Zwecken erforderlich ist.
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