746.11RLVFederal Council Ordinance01.08.2019Originalquelle
Dritte, die Bauten und Anlagen im Sinne von Artikel 28 RLG errichten und ändern wollen, müssen rechtzeitig vor Baubeginn die Zustimmung des BFE einholen.
Als Bauvorhaben im Sinne von Artikel 28 RLG gelten:
Grabarbeiten, einschliesslich Tiefpflügen und Bodenlockerungen, Aufschüttungen, Unterhöhlungen und erhebliche Nutzungsänderungen innerhalb eines waagrecht gemessenen Abstandes von 10 m von der Rohrleitung bzw. innerhalb des Schutzbereichs von Nebenanlagen und Stollenportalen;
Sprengungen und die Erstellung von Anlagen, die Erschütterungen sowie elektrische, chemische oder andere Beeinflussungen erzeugen und die Sicherheit der Rohrleitungsanlage oder deren Betrieb beeinträchtigen können.
Die Pflicht, die Zustimmung des BFE einzuholen, beginnt mit Eintritt der Rechtskraft der Plangenehmigungsverfügung.
Die Unternehmung macht die Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen, die für Bauvorhaben eine Zustimmung nach Absatz 1 einholen müssen, mindestens einmal alle vier Jahre schriftlich auf die Pflicht aufmerksam, für die Ausführung von Bauvorhaben die Zustimmung des BFE einzuholen. Verstösse gegen diese Pflicht sind dem BFE unverzüglich zu melden.
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