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Kommentare: Art. 29 | Omnilex
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RLV · Verordnung über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe
Art. 29
Art. 28
Art. 30
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Art. 29
Art. 28
Art. 30
746.11
RLV
Federal Council Ordinance
01.08.2019
Originalquelle
Die Unternehmung informiert das BFE rechtzeitig im Voraus über eine vorübergehende oder eine endgültige Betriebseinstellung.
Anlagen, deren Betrieb vorübergehend eingestellt wird, sind in Bezug auf den Unterhalt und die Kontrolle wie in Betrieb stehende Anlagen zu behandeln.
Wird der Betrieb einer Anlage endgültig eingestellt, so ordnet das BFE die notwendigen Massnahmen an und überwacht deren Ausführung.
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