746.11RLVFederal Council Ordinance01.08.2019Originalquelle
Rohrleitungsanlagen nach Artikel 2 Absätze 1 und 2 und Artikel 3 dürfen nur mit einer Plangenehmigung des BFE erstellt oder geändert werden.
Instandhaltungsarbeiten an Rohrleitungsanlagen können ohne Plangenehmigung durchgeführt werden, wenn dabei keine besonderen Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sind. In Zweifelsfällen entscheidet das BFE über die Plangenehmigungspflicht.
Als Instandhaltungsarbeiten gelten sämtliche Arbeiten, die dazu dienen, den Betrieb einer Anlage im genehmigten Umfang sicherzustellen, insbesondere:
Rohrsondagen und Rohrkontrollen;
die Reparatur und der gleichwertige Ersatz von bestehenden Anlageteilen.
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.