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Kommentare: Art. 8 | Omnilex
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RLV · Verordnung über Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- oder Treibstoffe
Art. 8
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Art. 8
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Art. 9
746.11
RLV
Federal Council Ordinance
01.08.2019
Originalquelle
Die zur Plangenehmigung einzureichenden Unterlagen müssen alle Angaben enthalten, die für die Beurteilung notwendig sind, insbesondere:
einen technischen Bericht;
einen Bericht über die Auswirkungen auf die Umwelt und über die Abstimmung mit der Raumplanung;
die Projektpläne mit dem Vermerk «Auflagepläne».
Die Gemeinden, die Kantone und der Bund unterstützen die Gesuchstellerin bei der Erarbeitung der Gesuchsunterlagen.
Das BFE kann bei Bedarf zusätzliche Unterlagen verlangen.
Die Gesuchstellerin muss die Grundlagen für die eingereichten Unterlagen den Genehmigungsbehörden auf Verlangen vorlegen.
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