- Das Konnossement enthält die Bedingungen, unter denen die Annahme, Beförderung und Auslieferung der Güter erfolgt.
- Das Konnossement soll insbesondere folgende Angaben enthalten:
- den Namen und den Wohnsitz des Seefrachtführers und des Abladers;
- den berechtigten Empfänger der Güter, wobei das Konnossement auf den Namen, an Ordre oder auf den Inhaber lauten kann;
- den Namen des Seeschiffes, wenn die Güter an Bord genommen sind, oder die Bezeichnung als Übernahmekonnossement oder Durchkonnossement;
- den Ladehafen und den Bestimmungsort;
- die Art der an Bord genommenen oder zur Beförderung übernommenen Güter, deren Mass, Zahl oder Gewicht und deren Merkzeichen, wie diese vom Ablader schriftlich vor Beginn des Einladens angegeben worden sind, sowie die äusserlich erkennbare Verfassung und Beschaffenheit der Güter;
- die Bestimmung über die Fracht;
- den Ort und den Tag der Ausstellung;
- die Anzahl der Originalausfertigungen, wobei so viele Ausfertigungen auszustellen sind, als es die Umstände erfordern.
- Der Seefrachtführer ist nicht verpflichtet
- solche Merkzeichen im Konnossement aufzunehmen, welche nicht auf den Gütern selbst oder im Falle der Verpackung auf deren Behältnissen oder Umhüllungen aufgedruckt oder in anderer Weise derart angebracht sind, dass sie unter gewöhnlichen Umständen bis zum Ende der Reise lesbar bleiben;
- Mass, Zahl oder Gewicht der Güter im Konnossement aufzunehmen, wenn er Grund zur Annahme hat, dass die Angaben des Abladers ungenau sind, oder wenn er keine ausreichende Gelegenheit hat, diese Angaben nachzuprüfen.
4. Die Originalausfertigungen des Konnossementes sind vom Kapitän oder vom Seefrachtführer zu unterzeichnen; auf Verlangen des Kapitäns, des Seefrachtführers oder des Abladers sind sie vom Ablader mit zu unterzeichnen.