Das Konnossement ist für das Rechtsverhältnis zwischen dem Seefrachtführer und dem Empfänger der Güter massgebend. Es begründet insbesondere die Vermutung, dass der Seefrachtführer die Güter so übernommen habe, wie sie im Konnossement beschrieben sind. Der Beweis des Gegenteils ist nicht zulässig, wenn das Konnossement an einen gutgläubigen Dritten übertragen worden ist.1
Für das Rechtsverhältnis zwischen dem Seefrachtführer und dem Ablader sind die Bestimmungen des Seefrachtvertrages massgebend. Die Bestimmungen des Konnossementes werden als Vertragswille angenommen, sofern keine Abweichungen schriftlich vereinbart werden.
Der Seefrachtführer ist berechtigt, Vorbehalte bezüglich der Beschreibung der Güter im Konnossement anzubringen, sofern es sich um Angaben handelt, zu deren Aufnahme in Konnossement er nicht verpflichtet ist, oder wenn ein Fall von Artikel 114 Absatz 3 gegeben ist.2
Footnotes
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1987, in Kraft seit 1. Febr. 1989 (AS 1989 212;BBl 1986 II 717). ↩
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1965, in Kraft seit 1. Jan. 1967 (AS 1966 1453;BBl 1965 II 284). ↩
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.